Übersicht über die Haftungsrisiken des Verwaltungsrats
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
- Prospekthaftung (OR 752)
- Gründungshaftung (OR 753)
- Haftung für Verwaltungsräte und Geschäftsführung (OR 754)
- Haftung für öffentliche Forderungen
- Steuerrecht
- Mehrwertsteuer
- Verrechnungssteuern
- Weitere Steuern in Spezialgesetzen
- Sozialversicherungsrecht (Nichtentrichtung AHV-Prämien, BVG-Prämien)
- BVG (Berufsvorsorge)
- Umweltschutzgesetz
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
- Konkursdelikte (StGB 172)
- Ungetreue Geschäftsbesorgung (StGB 158)
- Ausnützung vertraulicher Tatsachen (Insiderdelikte) (StGB 161)
- Geheimnisverletzung (StGB 162)
Was viele Verwaltungsräte falsch machen
Jährlich wird in der Schweiz 1500 gegen Verwaltungsräte geklagt und dabei geht es um 140 Millionen Franken.
Stolpersteine
- Sie organisieren den Verwaltungsrat ungenügend und häufig auch das Unternehmen.
- Sie erkennen das Vorhandensein gewisser Aufgaben nicht oder erfüllen anstehende Aufgaben schlecht.
- Sie schaffen die Voraussetzungen für eine wirksame Delegation nicht, wodurch die Haftungsbeschränkung nicht eintreten kann.
- Sie wählen die Geschäftsleitung unsorgfältig aus, geben unklare Anweisungen und überwachen oftmals auch die Führung zu wenig.
- Sie lassen sich zu wenig informieren und sind zu wenig kritisch.
- Sie prüfen Akquisitionen zu wenig.
- Sie unterlassen es, bei besonderen Geschäften Spezialisten beizuziehen.
- Sie üben die finanzielle Führung ungenügend aus.
- Sie handeln oftmals vor allem aus Eigeninteresse.
- Sie gehen Klumpenrisiken ein, was auf unsorgfältiges Risk Management schliessen lässt.
- Sie beurteilen oftmals auch einzelne Geschäfte falsch oder gehen diese gar in Verletzung der Treuepflicht ein.
- Sie schätzen die Prozesschancen vor Einleitung eines Prozessen falsch ein.
Quelle: Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates; Suanne Keller 2011